Zivilgesetzbuch Umwandlung altrechtliche in neurechtliche Massnahme
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
E. 3 Streitgegenstand bildet zunächst die Frage, ob die in Umwandlung der altrechtlichen Beiratschaft errichtete kombinierte Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und Mitwirkungsbeistandschaft zu Recht erfolgt ist. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege bei ihr keine geistige Behinderung, psychische Störung oder dergleichen vor. Vielmehr bestätige das beigebrachte Zeugnis ihres Hausarztes, dass sie im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sei. Sie lebe aktuell im Altersheim und somit in einem geschützten Umfeld, in welchem keine Übervorteilungsgefahr mehr bestehe. Darüber hinaus habe sie seit 14 Jahren nichts mehr von jenem Betrüger gehört. Der angefochtene Entscheid basiere demnach auf einem unvollständigen Sachverhalt und stelle eine Verletzung von Art. 390 ZGB dar. 4.2 Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, dass sich die Beschwerdeführerin vor einer Übervorteilung (durch einen Betrüger) nicht zu schützen vermöge. Entgegen ihren Ausführungen sei die Beschwerdeführerin mit dem Betrüger G.____ auch nach dem Ereignis vor 14 Jahren wiederholt in Kontakt gestanden und habe ihn sogar nach seiner Verurteilung weiterhin unterstützt. Die beantragte Einsetzung ihres Sohnes C.____ als Beistand sei abzuweisen, da er mehrere Darlehen von der Mutter erhalten und die Zinsen lediglich sporadisch (nach entsprechender Aufforderung durch die Beirätin) beglichen habe, bis sie ihm von der Beschwerdeführerin schliesslich erlassen worden seien. Damit liege eine Interessenkollision vor, welche ebenfalls beim jüngeren Sohn gegeben sei, da auch er ein Schuldner der Mutter sei. Es sei deshalb eine in finanzieller Hinsicht von der Beschwerdeführerin unabhängige Beistandsperson einzusetzen. 4.3 Der Zweck von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig sollen die Massnahmen die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Art. 389 Abs. 1 verlangt ferner, dass eine behördliche Massnahme nur dann angeordnet wird, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziff. 1); oder wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. Gemäss Abs. 2 muss schliesslich jede Massnahme erforderlich und geeignet sein. Damit werden der Subsidiaritätsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip verankert, welche bei allen behördlichen Massnahmen zu beachten sind. Die nach bisherigem Recht angeordneten Massnahmen, welche nicht eine umfassende Beistandschaft betreffen, fallen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat (Art. 14 Abs. 3 Schlusstitel [SchlT] ZGB). Die Änderung des ZGB betreffend Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht vom 19. Dezember 2008 trat am 1. Januar 2013 in Kraft. 4.4 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Ziff. 1 ZGB) oder wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Ziff. 2 ZGB). Die subjektiven Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft umfassen somit einerseits das Vorliegen eines Schwächezustands sowie andererseits das Unvermögen, die eigene Angelegenheit zu besorgen und die erforderlichen Vollmachten zu erteilen. 5.1 Die KESB hat im vorliegenden Fall anstelle der bisherigen Beiratschaft eine Beistandschaft, bestehend aus einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) mit Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB) und einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) angeordnet. 5.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft braucht die betroffene Person nicht urteilsunfähig zu sein, sondern bloss hilfs- und/oder schutzbedürftig (vgl. Christiana Fountoulakis, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 2 zu Art. 394, m.w.H.). Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 ZGB). Erstreckt sich die Vertretungsbeistandschaft auch auf die Vermögensverwaltung, findet Art. 395 ZGB zusätzlich Anwendung (vgl. Helmut Henkel, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 1 und 2 zu Art. 394). Die Handlungsfähigkeit wird durch die Vertretungsbeistandschaft nicht grundsätzlich eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.3). Wie bei jeder Beistandschaft müssen zunächst die generellen Voraussetzungen gemäss Art. 390 ZGB erfüllt sein und entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip darf anderweitige Abhilfe nicht möglich sein (Art. 389 Abs. 1 ZGB, Henkel, a.a.O., N 6 zu Art. 394). 5.3 Errichtet die KESB eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB kann die KESB der betroffenen Person den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen, ohne deren Handlungsfähigkeit einzuschränken. 5.4 Gemäss Art. 397 ZGB kann die Vertretungsbeistandschaft mit der Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) kombiniert werden. Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen eingeschränkt (Art. 396 Abs. 2 ZGB). Die Mitwirkungsbeistandschaft bezweckt den Schutz der verbeiständeten Person vor sich selber oder vor Dritten, indem bestimmte Handlungen nur mit Zustimmung des Beistands gültig sind. Sie ist somit für Personen bestimmt, bei welchen die Gefahr besteht, dass sie Rechtshandlungen zu ihrem eigenen Schaden vornehmen oder sich von Dritten zu solchen verleiten lassen, die also etwa vor ruinösen Abzahlungsgeschäften oder vor leichtfertiger Gewährung von Darlehen oder Schenkungen an dubiose Bekannte oder Beteiligung an riskanten Spekulationen geschützt werden müssen (vgl. Henkel, a.a.O., N 1 zu Art. 396). Im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft handelt die verbeiständete Person selbst. Sie muss somit hinsichtlich der fraglichen Angelegenheiten urteilsfähig sein. Die Mitwirkungsbeistandschaft räumt dem Beistand keinerlei Vertretungsbefugnisse ein, sondern lediglich die Kompetenz, den Handlungen der verbeiständeten Person zuzustimmen oder die Zustimmung zu verweigern (vgl. Henkel, a.a.O., N 2 zu Art. 396). 5.5.1 Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen nicht an einer geistigen Behinderung oder an einer psychischen Störung. Vorliegend umstritten ist jedoch, ob von einem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand auszugehen ist. Der Ausdruck des "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands" dient als Auffangnorm, mit der insbesondere bei betagten Personen auftretende Defizite erfasst werden sollen, wenn sie von der Art und Schwere her mit den Symptomen einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar sind, wobei unter anderem extreme Fälle von Unerfahrenheit oder Misswirtschaft mitumfasst sind (vgl. Fountoulakis, a.a.O., N 2 zu Art. 390; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7043 f.). Dies schliesst es aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem ihrer Erben oder des Gemeinwesens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1). 5.5.2 Anlass zur Erneuerung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen bestand gemäss der Vorinstanz insoweit, als die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Übervorteilungsgefahr in Frage steht. 5.5.3 Die Urteilsfähigkeit besteht aus einem intellektuellen und willensmässigen Element. Die intellektuelle Komponente betrifft die Fähigkeit, den Sinn, die Zweckmässigkeit und die Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen; das Willens- bzw. Charakterelement im Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (vgl. Art. 16 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_733/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1). Im vorliegenden Fall bescheinigt der Hausarzt, dass die Beschwerdeführerin im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sei und nachvollziehbar und sinnvoll bezüglich Gesundheit und Betreuung entscheiden könne. Sie sei auch in der Lage, frei eine Beistandschaft oder Betreuung in die Wege zu leiten und über die betreuenden Personen zu entscheiden (vgl. Arztzeugnis E.____ vom 2. Dezember 2015). 5.5.4 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin G.____ mehrmals Summen in beträchtlicher Höhe bezahlt hat. Selbst nachdem dieser unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Veruntreuung verurteilt wurde, hat die Beschwerdeführerin ihn weiterhin finanziell unterstützt, obwohl sie an der Gerichtsverhandlung teilgenommen und somit Kenntnis sämtlicher Vorhaltungen bzw. der darauf erfolgten Verurteilung hatte. Dem Urteil des Bezirksgerichts H.____ vom 3. September 2003 (Verfahrensnummer DG030324/U) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin G.____ im Mai 2001 Fr. 70‘000.-- für den Aufbau einer neu gegründeten Firma übergeben hat. Das erhaltene Geld verprasste G.____ grösstenteils für seinen aufwändigen Lebensstil resp. für sein persönliches Vergnügen (vgl. Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft H.____, Hauptabteilung 1, vom 19. Juni 2003, S. 22). Der Beiratschaftsbericht des vormaligen Beirats vom 31. Dezember 2008 hält fest, dass G.____ nach seiner Haftentlassung zusammen mit seiner neuen Freundin ohne Gegenleistung bei der Beschwerdeführerin gewohnt habe und ihre Lebenshaltungskosten von der Beschwerdeführerin finanziert worden seien. Eine weitergehende finanzielle Ausbeute habe durch die Intervention des Beirats verhindert werden können. Wie der Amtsvormund weiter ausführte, sei G.____ Ende Oktober 2007 aus der Schweiz ausgereist, da er hier offenbar erneut eine Scheinfirma aufgezogen habe und sich weiterer (strafrechtlicher) Konsequenzen habe entziehen wollen. Danach sei die Familie I.____ (Frau I.____ ist die Ex-Frau von G.____ und J.____ deren gemeinsamer Sohn) wieder vermehrt bei der Beschwerdeführerin aufgetaucht. Die Familie I.____ sei Ende 2007 nach K.____ ausgewandert und hätte die Beschwerdeführerin bereits im April 2008 angebettelt, ihnen die Rückflugtickets zu bezahlen und sie bei sich im Haus wohnen zu lassen. Dies habe wiederum verhindert werden können. Überdies seien weitere Schulden und Verpflichtungen der Beschwerdeführerin an den Tag getreten, so habe sie sowohl für G.____ als auch für die Familie I.____ Dauerverträge für Mobiltelefone unterzeichnet; die Rechnungen seien nie beglichen worden. Gemäss Ausführungen des Amtsvormundes habe die Beschwerdeführerin G.____ im Jahr 2009 eine Bürgschaft in der Höhe von Fr. 10‘000.-- gewährt und ihm weitere namhafte Beträge überwiesen. In den Jahren 2009 und 2010 habe er mehrere Versuche unternommen, an weiteres Geld der Beschwerdeführerin zu gelangen. Dabei sei er nicht davor zurückgescheut, sogar die Söhne und insbesondere die geistig beeinträchtigte Tochter der Beschwerdeführerin zu bedrängen (vgl. Beiratschaftsbericht Amtsvormund vom 31. Dezember 2010). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde sie somit nicht einmalig vor 14 Jahren übervorteilt. Vielmehr halten die Akten fest, dass die Beschwerdeführerin wiederholt finanziell ausgenutzt wurde. Auch in der darauffolgenden Berichtsperiode habe G.____ wieder bei der Beschwerdeführerin logiert und versucht, an ihr Geld zu gelangen, bis der ältere Sohn der Beschwerdeführerin C.____ dies bemerkt und die Polizei verständigt habe. Offenbar sei G.____ jedoch kurz nach seiner Festnahme wieder bei der Beschwerdeführerin eingezogen. Aus den Berichten der Beiständin sowie den Beiratschaftsberichten geht somit klar hervor, dass G.____ nach Erhalt des Geldes im Mai 2001 weiterhin versucht hat, an die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin zu gelangen, was ihm teilweise auch gelungen ist. 5.5.5 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, liess sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit über viele Jahre hinweg und in beträchtlicher Weise finanziell ausnutzen bzw. übervorteilen. Dabei gelang es immer wieder demselben Personenkreis, von der Beschwerdeführerin – teilweise unter (massiver) psychischer Bedrängung – einen finanziellen Vorteil zu erwirken. Sie ist somit offenbar nicht in der Lage, fremder Beeinflussung Widerstand zu leisten, weshalb mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass dies ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB darstellt. Zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich beigebrachte Arztzeugnis, welches ihre Urteilsfähigkeit bescheinigt, daran etwas ändert. Es gilt zunächst festzuhalten, dass dieses Zeugnis im Zusammenhang mit der Errichtung eines Vorsorgeauftrags ergangen ist. Das Arztzeugnis wurde nicht etwa im Rahmen einer ärztlichen Abklärung zur vorstehend bezeichneten Willensschwäche eingeholt und es enthält entsprechend keine diesbezügliche Aussage, sondern bezieht sich einzig auf medizinische Belange. Das Arztzeugnis vermag insofern nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern. Wie bereits ausgeführt, zeichnen die Verfahrensakten das Bild einer Frau, welche die Gefahr von finanzieller Ausbeutung nicht abzuwehren vermag. Es ist daher unter Berücksichtigung der gesamten Umstände haltbar, vom Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 390 ZGB auszugehen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Verfahrensakten kein Hinweis darauf, dass sich dieser im Verlauf der Zeit verbessert hätte. 6.1 Der Schwächezustand alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Mit anderen Worten muss ein Schwächezustand dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf und/oder seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst erledigen kann (vgl. Fountoulakis, a.a.O., N 4 zu Art. 390). Dieses Unvermögen bzw. die daraus resultierende konkrete Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, auch mit "Betreuungs- resp. Eigenbesorgungslücke" umschrieben, ist primär ausschlaggebend für eine Erwachsenenschutzmassnahme, nicht der Schwächezustand als solcher (vgl. Henkel, a.a.O., N 17 zu Art. 390). Diese Unfähigkeit zum Handeln kann auch darin bestehen, dass der Betroffene nicht zweckmässig in seinem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag und so in eine Notlage gerät (Henkel, a.a.O., N 18 zur Art. 390). Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie auch nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Henkel, a.a.O., N 21 zu Art. 390). 6.2 Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres (nicht unerheblichen) Vermögens bereits verloren oder verschenkt hat. Wie die Beiständin darlegte, führte dies sogar soweit, dass die liquiden Mittel der Beschwerdeführerin in Kürze nicht mehr ausreichen werden, um die Kosten des Altersheims zu decken. Zudem ist sie nicht in der Lage, die ihr zustehenden Forderungen – wie etwa die Zivilforderungen gegen G.____ oder die Darlehenszinsen gegenüber C.____ – geltend zu machen. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Angelegenheiten insoweit nicht mehr zu besorgen vermag, als sie einer Ausbeutungsgefahr ausgesetzt ist und davor nicht geschützt wird. Die Voraussetzungen gemäss Art. 390 ZGB liegen somit vor. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob entsprechend dem Vorsorgeauftrag der Beschwerdeführerin ihr älterer Sohn C.____ resp. im Falle von dessen Verhinderung der jüngere Sohn F.____ als Beistand eingesetzt werden kann. 7.2 Wie bereits in E. 4.3 erwähnt, muss das Eingreifen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes zur Behebung der Gefahr unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) erfolgen. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (vgl. BBl 2006 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ist dies nicht der Fall und kommt die Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so hat sie eine Beistandschaft zu errichten und eine Person, die die erforderlichen Voraussetzungen mitbringt, einzusetzen. Diese behördliche Massnahme muss verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die KESB hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 6.1). 7.3 Verschiedene Bestimmungen (Art. 374 ff., Art. 377 ff., Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) wollen die Familiensolidarität stärken und gleichzeitig den Staat entlasten. Veränderte gesellschaftliche Verhältnisse, die Lockerung familiärer Beziehungen, namentlich auch zwischen den Generationen, die Anforderungen im Berufsleben, die höchst anspruchsvolle Verbindung von Familie und Beruf, setzen dieser Solidarität auch objektive Grenzen. Verwandte mit der Führung eines Erwachsenenschutzmandats zu beauftragen oder der Betreuung einer hilfsbedürftigen Person zu beauftragen, kann jedoch in gewissen Fällen auch als problematisch erscheinen. Die wichtigsten Gründe, die dagegen sprechen, sind die mit verwandtschaftlichen Beziehungen verbundenen emotionalen – positiven und konflikthaften – Bindungen, welche eine ungenügende Distanz zum Geschehen bewirken und Verwandte daran hindern können, sachgerechte und im Interesse der verbeiständeten Person liegende Entscheidungen zu treffen. Der "gekränkte Familienstolz" könnte Verwandte dazu verleiten, die tatsächlichen Schwierigkeiten der betreuten Person zu bagatellisieren und ihr nicht die nötige Betreuung zukommen zu lassen. Die gleiche Ausgangslage könnte andererseits auch dazu führen, dass die betreute Person besonders hart angefasst wird und von ihr Leistungen verlangt werden, die sie aufgrund ihrer Schwäche nicht erbringen kann. Auch handfeste Interessenkonflikte zwischen verwandten Betreuungspersonen und der betreuten Person können deren Wohl beeinträchtigen. Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn erwachsene Nachkommen behördliche Massnahmen für ihre betagten Eltern übernehmen und es an der nötigen persönlichen Fürsorge fehlen lassen, weil sie offen oder im Geheimen die Schmälerung des zu erwartenden Nachlasses befürchten (vgl. dazu Christoph Häfeli, Private Mandatsträger [Prima] und Angehörige als Beistand, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE], 3/2015, S. 206; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 9. September 2015 E. 2.3). 7.4.1 Vorliegend kann nicht übersehen werden, dass die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne nicht gleichlaufend sind. Gemäss den Ausführungen der Beirätin habe C.____ versucht, eine Schenkung von der Mutter zu erwirken, um auf ihrem Grundstück bauen zu können. Über Eigenkapital für den Bau eines Hauses habe er nicht verfügt. Die Beschwerdeführerin habe ein entsprechendes Baugesuch unterzeichnet, wogegen die Gemeinde aufgrund der fehlenden Zustimmung der Beirätin bzw. der Vormundschaftsbehörde Einsprache erhoben habe. Gemäss ihren Ausführungen habe sie als Beirätin einen Antrag auf Ablehnung des Bauprojekts gestellt, und zwar insbesondere deshalb, weil der Sohn bereits ein Darlehen in der Höhe von Fr. 175‘000.-- bezogen, die Zinsen dafür jedoch nur schleppend bezahlt habe. Genehmigt worden sei in der Folge ein Baurechtsvertrag, mit welchem der Sohn das Land überbauen konnte, dafür aber Baurechts- und Darlehenszinsen (für das von der Mutter bezogene Kapital von Fr. 400‘000.--) zu zahlen hatte (vgl. Beiratschaftsbericht vom 31. Dezember 2012) und auch noch zu zahlen hat. Darüber hinaus geht aus den Verfahrensakten hervor, dass die Beschwerdeführerin ihrem älteren Sohn die aus früheren Darlehen resultierenden Zinsen erlassen hat. Ferner ist aktenkundig, dass zwischen der Beiständin und dem Sohn Differenzen betreffend die Höhe der noch ausstehenden Baurechtszinsen besteht. Es kann somit nicht von der Hand gewiesen werden, dass ein Interessenkonflikt zwischen der Beschwerdeführerin und C.____ herrscht. Dieser vorherrschende Interessenkonflikt wird zudem dauerhaft sein, da die Rückzahlung der Darlehenszinsen noch mehrere Jahre dauern wird. Weiter lässt sich anhand der Verfahrensakten feststellen, dass die familiäre Situation in der Vergangenheit sehr konfliktbeladen war, und zwar gerade weil die Beschwerdeführerin mehrfach übervorteilt worden ist (vgl. Beiratschaftsbericht vom 31. Dezember 2006). Auch wenn sich die Beziehung zwischen den Söhnen und der Beschwerdeführerin seit einigen Jahren verbessert hat (vgl. Beiratschaftsbericht vom 31. Dezember 2008), ist dieser Umstand im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beachten. Aus den vorgenannten Gründen erscheint eine Unterstützung der Beschwerdeführerin durch C.____ von vornherein als ungenügend im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Da auch der jüngere Bruder Darlehen von der Beschwerdeführerin erhalten hat, treffen die vorstehenden Ausführungen auch auf ihn zu, weshalb auch er sich nicht als Beistand eignet. Demzufolge ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Ernennung der Söhne als Beistandspersonen ausser Betracht fällt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, aus welchen Gründen die eingesetzte Beiständin persönlich und/oder fachlich ungeeignet wäre. Sie ist seit mehreren Jahren eingesetzt und es wurde nie ein Wechsel der Mandatsperson beantragt. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden. 7.4.2 Mit der vorliegenden Beschwerde bzw. mit dem Vorsorgeauftrag bevollmächtigte die Beschwerdeführerin für den Fall eines Interessenkonflikts zwischen ihr und ihren Söhnen die Rechtsanwälte Baader. Damit hat sie Letztere als Ersatzbeistände (vgl. Art. 403 ZGB) bestimmt. Eine Beurteilung dieses Antrags bzw. dieser Anordnung im Vorsorgeauftrag erübrigt sich, da die Söhne nicht als Beistände einzusetzen sind und weder aus den Verfahrensakten noch aus der entsprechenden Annahmeerklärung vom 8. Dezember 2015 der Rechtsanwälte Baader hervorgeht, dass damit gegebenenfalls auch eine ordentliche Beistandschaft beabsichtigt worden wäre.
E. 8 Zusammenfassend erhellt aus den vorstehenden Erwägungen, dass für den vorliegend beschriebenen Schwächezustand der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft mit den verfügten Aufgabenbereichen unumgänglich ist. Damit wird der Schwächezustand der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise aufgefangen. Davon, dass auch mildere Massnahmen zielführend sein könnten und diese Massnahme unverhältnismässig wäre, kann gestützt auf die vorstehenden Ausführungen keine Rede sein. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
E. 9 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zulasten der unterlegenen Beschwerdeführerin und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. April 2016 (810 15 360) Zivilgesetzbuch Umwandlung altrechtliche in neurechtliche Massnahme Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Samuel Baader, Rechtsanwalt gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz Betreff Umwandlung altrechtliche in neurechtliche Massnahme (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 6. November 2015) A. Mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft (RRB) Nr. 1049 vom 25. Juni 2002 wurde für A.____, geboren am 2. März 1934, ein Beirat eingesetzt. Zur Begründung wurde angeführt, A.____ habe innerhalb eines kurzen Zeitraums weit mehr als Fr. 700‘000.-- verloren. Sie habe beträchtliche Teile ihres Vermögens einem Betrüger (bzw. Personen aus dessen Umfeld) anvertraut, und zwar auch nachdem sie von dessen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs Kenntnis hatte. B. Am 24. September 2015 wurde A.____ zusammen mit ihren beiden Söhnen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) zur allfälligen Umwandlung der altrechtlichen in neurechtliche Massnahmen angehört. Dabei teilte sie der KESB mit, dass ihr älterer Sohn C.____ bereits viele Aufgaben für sie erledigen würde und er bereit sei, die Beistandschaft zu übernehmen. Anlässlich einer zweiten Anhörung am 15. Oktober 2015 informierte die KESB A.____ darüber, es werde eine Umwandlung in eine Mitwirkungsbeistandschaft kombiniert mit einer Vertretungsbeistandschaft erwogen und ferner sei zu prüfen, ob ein Beistandswechsel möglich sei oder ob ein Interessenkonflikt bestehe. C. Die KESB erwog gestützt auf die vorgenannten Anhörungen, dass A.____ hinsichtlich der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten weiterhin auf Hilfe angewiesen sei. Mit Entscheid der KESB vom 6. November 2015 wurde die für A.____ bestehende altrechtliche Beiratschaft daher rückwirkend per 31. Oktober 2015 aufgehoben (1). Gleichzeitig wurde für A.____ rückwirkend per 1. November 2015 eine kombinierte Beistandschaft, bestehend aus einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und einer Mitwirkungsbeistandschaft, errichtet (2). D.____, Berufsbeistandschaft B.____, wurde im Amt bestätigt (3). Der Beiständin wurden folgende Aufgaben übertragen (4): A.____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen (a), A.____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (b), für die geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A.____ zu sorgen und sie bei allen in diesem Zusammenhang notwendigen Handlungen, soweit nötig, zu vertreten (c) und A.____ angemessene Beiträge zur freien Verfügung zu überreichen (d). Ferner wurde A.____ der Zugriff auf die Konti bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank (…) entzogen (5). Im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft wurde angeordnet, dass jegliche Dauerverträge sowie Verträge, die den Wert von Fr. 200.-- übersteigen, der Zustimmung der Beiständin bedürfen. Die Handlungsfähigkeit von A.____ ist bezüglich der Abschlüsse der genannten Verträge von Gesetzes wegen eingeschränkt (6). Die Beiständin wurde berechtigt, ihre Aufwendungen mit Fr. 95.-- pro Stunde zu verrechnen sowie ihre Spesen geltend zu machen (7). D. Am 1. Dezember 2015 errichtete A.____ einen Vorsorgeauftrag. E. Am 7. Dezember 2015 erhob A.____, vertreten durch Samuel Baader, Rechtsanwalt in Gelterkinden, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: (1) Es seien der angefochtene Entscheid der KESB vom 6. November 2015 und die altrechtliche Beiratschaft ersatzlos aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer neuen kombinierten Beistandschaft zu verzichten, (2) eventualiter sei anstelle der altrechtlichen Beiratschaft eine reine Mitwirkungsbeistandschaft anzuordnen und zwar entsprechend dem Vorsorgeauftrag der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2015 mit ihrem Sohn als Mitwirkungsbeistand, wobei im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft anzuordnen sei, dass jegliche Dauerverträge, sowie Verträge, die den Wert von Fr. 200.-- übersteigen, der Zustimmung des Beistands bedürfen. Zudem sei festzustellen, dass bezüglich des Abschlusses der genannten Verträge die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen einzuschränken sei, (3) subeventualiter seien unter Belassung der kombinierten Beistandschaft die Ziffern 3 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei stattdessen entsprechend dem Vorsorgeauftrag der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2015 neu der ältere Sohn der Beschwerdeführerin als Beistand zu ernennen (…), (4) subsubeventualiter sei mit der kombinierten Beistandschaft für die Beschwerdeführerin gemäss Begehren 3 hiervor anstelle des älteren Sohnes dessen Bruder zu betrauen und für Rechtsgeschäfte, bei welchen Interessenkonflikte zwischen der Mutter und den Söhnen entstehen könnten, Caspar Baader, Rechtsanwalt in Gelterkinden, und bei dessen Verhinderung Samuel Baader, Rechtsanwalt in Gelterkinden, als Vertreter der Beschwerdeführerin zu bevollmächtigen, (5) subsubsubeventualiter sei das Verfahren gestützt auf den Vorsorgeauftrag der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2015 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (6) alles unter o/e-Kostenfolge. F. Die Vorinstanz liess sich innert erstreckter Frist vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. G. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Gleichzeitig wurden die Beweisanträge auf Befragung von A.____, E.____, C.____ und F.____ abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet zunächst die Frage, ob die in Umwandlung der altrechtlichen Beiratschaft errichtete kombinierte Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und Mitwirkungsbeistandschaft zu Recht erfolgt ist. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege bei ihr keine geistige Behinderung, psychische Störung oder dergleichen vor. Vielmehr bestätige das beigebrachte Zeugnis ihres Hausarztes, dass sie im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sei. Sie lebe aktuell im Altersheim und somit in einem geschützten Umfeld, in welchem keine Übervorteilungsgefahr mehr bestehe. Darüber hinaus habe sie seit 14 Jahren nichts mehr von jenem Betrüger gehört. Der angefochtene Entscheid basiere demnach auf einem unvollständigen Sachverhalt und stelle eine Verletzung von Art. 390 ZGB dar. 4.2 Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, dass sich die Beschwerdeführerin vor einer Übervorteilung (durch einen Betrüger) nicht zu schützen vermöge. Entgegen ihren Ausführungen sei die Beschwerdeführerin mit dem Betrüger G.____ auch nach dem Ereignis vor 14 Jahren wiederholt in Kontakt gestanden und habe ihn sogar nach seiner Verurteilung weiterhin unterstützt. Die beantragte Einsetzung ihres Sohnes C.____ als Beistand sei abzuweisen, da er mehrere Darlehen von der Mutter erhalten und die Zinsen lediglich sporadisch (nach entsprechender Aufforderung durch die Beirätin) beglichen habe, bis sie ihm von der Beschwerdeführerin schliesslich erlassen worden seien. Damit liege eine Interessenkollision vor, welche ebenfalls beim jüngeren Sohn gegeben sei, da auch er ein Schuldner der Mutter sei. Es sei deshalb eine in finanzieller Hinsicht von der Beschwerdeführerin unabhängige Beistandsperson einzusetzen. 4.3 Der Zweck von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig sollen die Massnahmen die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Art. 389 Abs. 1 verlangt ferner, dass eine behördliche Massnahme nur dann angeordnet wird, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziff. 1); oder wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. Gemäss Abs. 2 muss schliesslich jede Massnahme erforderlich und geeignet sein. Damit werden der Subsidiaritätsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip verankert, welche bei allen behördlichen Massnahmen zu beachten sind. Die nach bisherigem Recht angeordneten Massnahmen, welche nicht eine umfassende Beistandschaft betreffen, fallen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat (Art. 14 Abs. 3 Schlusstitel [SchlT] ZGB). Die Änderung des ZGB betreffend Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht vom 19. Dezember 2008 trat am 1. Januar 2013 in Kraft. 4.4 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Ziff. 1 ZGB) oder wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Ziff. 2 ZGB). Die subjektiven Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft umfassen somit einerseits das Vorliegen eines Schwächezustands sowie andererseits das Unvermögen, die eigene Angelegenheit zu besorgen und die erforderlichen Vollmachten zu erteilen. 5.1 Die KESB hat im vorliegenden Fall anstelle der bisherigen Beiratschaft eine Beistandschaft, bestehend aus einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) mit Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB) und einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) angeordnet. 5.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft braucht die betroffene Person nicht urteilsunfähig zu sein, sondern bloss hilfs- und/oder schutzbedürftig (vgl. Christiana Fountoulakis, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 2 zu Art. 394, m.w.H.). Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 ZGB). Erstreckt sich die Vertretungsbeistandschaft auch auf die Vermögensverwaltung, findet Art. 395 ZGB zusätzlich Anwendung (vgl. Helmut Henkel, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 1 und 2 zu Art. 394). Die Handlungsfähigkeit wird durch die Vertretungsbeistandschaft nicht grundsätzlich eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.3). Wie bei jeder Beistandschaft müssen zunächst die generellen Voraussetzungen gemäss Art. 390 ZGB erfüllt sein und entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip darf anderweitige Abhilfe nicht möglich sein (Art. 389 Abs. 1 ZGB, Henkel, a.a.O., N 6 zu Art. 394). 5.3 Errichtet die KESB eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB kann die KESB der betroffenen Person den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen, ohne deren Handlungsfähigkeit einzuschränken. 5.4 Gemäss Art. 397 ZGB kann die Vertretungsbeistandschaft mit der Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) kombiniert werden. Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen eingeschränkt (Art. 396 Abs. 2 ZGB). Die Mitwirkungsbeistandschaft bezweckt den Schutz der verbeiständeten Person vor sich selber oder vor Dritten, indem bestimmte Handlungen nur mit Zustimmung des Beistands gültig sind. Sie ist somit für Personen bestimmt, bei welchen die Gefahr besteht, dass sie Rechtshandlungen zu ihrem eigenen Schaden vornehmen oder sich von Dritten zu solchen verleiten lassen, die also etwa vor ruinösen Abzahlungsgeschäften oder vor leichtfertiger Gewährung von Darlehen oder Schenkungen an dubiose Bekannte oder Beteiligung an riskanten Spekulationen geschützt werden müssen (vgl. Henkel, a.a.O., N 1 zu Art. 396). Im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft handelt die verbeiständete Person selbst. Sie muss somit hinsichtlich der fraglichen Angelegenheiten urteilsfähig sein. Die Mitwirkungsbeistandschaft räumt dem Beistand keinerlei Vertretungsbefugnisse ein, sondern lediglich die Kompetenz, den Handlungen der verbeiständeten Person zuzustimmen oder die Zustimmung zu verweigern (vgl. Henkel, a.a.O., N 2 zu Art. 396). 5.5.1 Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen nicht an einer geistigen Behinderung oder an einer psychischen Störung. Vorliegend umstritten ist jedoch, ob von einem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand auszugehen ist. Der Ausdruck des "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands" dient als Auffangnorm, mit der insbesondere bei betagten Personen auftretende Defizite erfasst werden sollen, wenn sie von der Art und Schwere her mit den Symptomen einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar sind, wobei unter anderem extreme Fälle von Unerfahrenheit oder Misswirtschaft mitumfasst sind (vgl. Fountoulakis, a.a.O., N 2 zu Art. 390; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7043 f.). Dies schliesst es aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem ihrer Erben oder des Gemeinwesens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1). 5.5.2 Anlass zur Erneuerung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen bestand gemäss der Vorinstanz insoweit, als die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Übervorteilungsgefahr in Frage steht. 5.5.3 Die Urteilsfähigkeit besteht aus einem intellektuellen und willensmässigen Element. Die intellektuelle Komponente betrifft die Fähigkeit, den Sinn, die Zweckmässigkeit und die Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen; das Willens- bzw. Charakterelement im Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (vgl. Art. 16 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_733/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1). Im vorliegenden Fall bescheinigt der Hausarzt, dass die Beschwerdeführerin im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sei und nachvollziehbar und sinnvoll bezüglich Gesundheit und Betreuung entscheiden könne. Sie sei auch in der Lage, frei eine Beistandschaft oder Betreuung in die Wege zu leiten und über die betreuenden Personen zu entscheiden (vgl. Arztzeugnis E.____ vom 2. Dezember 2015). 5.5.4 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin G.____ mehrmals Summen in beträchtlicher Höhe bezahlt hat. Selbst nachdem dieser unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Veruntreuung verurteilt wurde, hat die Beschwerdeführerin ihn weiterhin finanziell unterstützt, obwohl sie an der Gerichtsverhandlung teilgenommen und somit Kenntnis sämtlicher Vorhaltungen bzw. der darauf erfolgten Verurteilung hatte. Dem Urteil des Bezirksgerichts H.____ vom 3. September 2003 (Verfahrensnummer DG030324/U) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin G.____ im Mai 2001 Fr. 70‘000.-- für den Aufbau einer neu gegründeten Firma übergeben hat. Das erhaltene Geld verprasste G.____ grösstenteils für seinen aufwändigen Lebensstil resp. für sein persönliches Vergnügen (vgl. Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft H.____, Hauptabteilung 1, vom 19. Juni 2003, S. 22). Der Beiratschaftsbericht des vormaligen Beirats vom 31. Dezember 2008 hält fest, dass G.____ nach seiner Haftentlassung zusammen mit seiner neuen Freundin ohne Gegenleistung bei der Beschwerdeführerin gewohnt habe und ihre Lebenshaltungskosten von der Beschwerdeführerin finanziert worden seien. Eine weitergehende finanzielle Ausbeute habe durch die Intervention des Beirats verhindert werden können. Wie der Amtsvormund weiter ausführte, sei G.____ Ende Oktober 2007 aus der Schweiz ausgereist, da er hier offenbar erneut eine Scheinfirma aufgezogen habe und sich weiterer (strafrechtlicher) Konsequenzen habe entziehen wollen. Danach sei die Familie I.____ (Frau I.____ ist die Ex-Frau von G.____ und J.____ deren gemeinsamer Sohn) wieder vermehrt bei der Beschwerdeführerin aufgetaucht. Die Familie I.____ sei Ende 2007 nach K.____ ausgewandert und hätte die Beschwerdeführerin bereits im April 2008 angebettelt, ihnen die Rückflugtickets zu bezahlen und sie bei sich im Haus wohnen zu lassen. Dies habe wiederum verhindert werden können. Überdies seien weitere Schulden und Verpflichtungen der Beschwerdeführerin an den Tag getreten, so habe sie sowohl für G.____ als auch für die Familie I.____ Dauerverträge für Mobiltelefone unterzeichnet; die Rechnungen seien nie beglichen worden. Gemäss Ausführungen des Amtsvormundes habe die Beschwerdeführerin G.____ im Jahr 2009 eine Bürgschaft in der Höhe von Fr. 10‘000.-- gewährt und ihm weitere namhafte Beträge überwiesen. In den Jahren 2009 und 2010 habe er mehrere Versuche unternommen, an weiteres Geld der Beschwerdeführerin zu gelangen. Dabei sei er nicht davor zurückgescheut, sogar die Söhne und insbesondere die geistig beeinträchtigte Tochter der Beschwerdeführerin zu bedrängen (vgl. Beiratschaftsbericht Amtsvormund vom 31. Dezember 2010). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde sie somit nicht einmalig vor 14 Jahren übervorteilt. Vielmehr halten die Akten fest, dass die Beschwerdeführerin wiederholt finanziell ausgenutzt wurde. Auch in der darauffolgenden Berichtsperiode habe G.____ wieder bei der Beschwerdeführerin logiert und versucht, an ihr Geld zu gelangen, bis der ältere Sohn der Beschwerdeführerin C.____ dies bemerkt und die Polizei verständigt habe. Offenbar sei G.____ jedoch kurz nach seiner Festnahme wieder bei der Beschwerdeführerin eingezogen. Aus den Berichten der Beiständin sowie den Beiratschaftsberichten geht somit klar hervor, dass G.____ nach Erhalt des Geldes im Mai 2001 weiterhin versucht hat, an die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin zu gelangen, was ihm teilweise auch gelungen ist. 5.5.5 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, liess sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit über viele Jahre hinweg und in beträchtlicher Weise finanziell ausnutzen bzw. übervorteilen. Dabei gelang es immer wieder demselben Personenkreis, von der Beschwerdeführerin – teilweise unter (massiver) psychischer Bedrängung – einen finanziellen Vorteil zu erwirken. Sie ist somit offenbar nicht in der Lage, fremder Beeinflussung Widerstand zu leisten, weshalb mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass dies ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB darstellt. Zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich beigebrachte Arztzeugnis, welches ihre Urteilsfähigkeit bescheinigt, daran etwas ändert. Es gilt zunächst festzuhalten, dass dieses Zeugnis im Zusammenhang mit der Errichtung eines Vorsorgeauftrags ergangen ist. Das Arztzeugnis wurde nicht etwa im Rahmen einer ärztlichen Abklärung zur vorstehend bezeichneten Willensschwäche eingeholt und es enthält entsprechend keine diesbezügliche Aussage, sondern bezieht sich einzig auf medizinische Belange. Das Arztzeugnis vermag insofern nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern. Wie bereits ausgeführt, zeichnen die Verfahrensakten das Bild einer Frau, welche die Gefahr von finanzieller Ausbeutung nicht abzuwehren vermag. Es ist daher unter Berücksichtigung der gesamten Umstände haltbar, vom Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 390 ZGB auszugehen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Verfahrensakten kein Hinweis darauf, dass sich dieser im Verlauf der Zeit verbessert hätte. 6.1 Der Schwächezustand alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Mit anderen Worten muss ein Schwächezustand dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf und/oder seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst erledigen kann (vgl. Fountoulakis, a.a.O., N 4 zu Art. 390). Dieses Unvermögen bzw. die daraus resultierende konkrete Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, auch mit "Betreuungs- resp. Eigenbesorgungslücke" umschrieben, ist primär ausschlaggebend für eine Erwachsenenschutzmassnahme, nicht der Schwächezustand als solcher (vgl. Henkel, a.a.O., N 17 zu Art. 390). Diese Unfähigkeit zum Handeln kann auch darin bestehen, dass der Betroffene nicht zweckmässig in seinem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag und so in eine Notlage gerät (Henkel, a.a.O., N 18 zur Art. 390). Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie auch nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Henkel, a.a.O., N 21 zu Art. 390). 6.2 Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres (nicht unerheblichen) Vermögens bereits verloren oder verschenkt hat. Wie die Beiständin darlegte, führte dies sogar soweit, dass die liquiden Mittel der Beschwerdeführerin in Kürze nicht mehr ausreichen werden, um die Kosten des Altersheims zu decken. Zudem ist sie nicht in der Lage, die ihr zustehenden Forderungen – wie etwa die Zivilforderungen gegen G.____ oder die Darlehenszinsen gegenüber C.____ – geltend zu machen. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Angelegenheiten insoweit nicht mehr zu besorgen vermag, als sie einer Ausbeutungsgefahr ausgesetzt ist und davor nicht geschützt wird. Die Voraussetzungen gemäss Art. 390 ZGB liegen somit vor. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob entsprechend dem Vorsorgeauftrag der Beschwerdeführerin ihr älterer Sohn C.____ resp. im Falle von dessen Verhinderung der jüngere Sohn F.____ als Beistand eingesetzt werden kann. 7.2 Wie bereits in E. 4.3 erwähnt, muss das Eingreifen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes zur Behebung der Gefahr unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) erfolgen. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (vgl. BBl 2006 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ist dies nicht der Fall und kommt die Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so hat sie eine Beistandschaft zu errichten und eine Person, die die erforderlichen Voraussetzungen mitbringt, einzusetzen. Diese behördliche Massnahme muss verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die KESB hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 6.1). 7.3 Verschiedene Bestimmungen (Art. 374 ff., Art. 377 ff., Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) wollen die Familiensolidarität stärken und gleichzeitig den Staat entlasten. Veränderte gesellschaftliche Verhältnisse, die Lockerung familiärer Beziehungen, namentlich auch zwischen den Generationen, die Anforderungen im Berufsleben, die höchst anspruchsvolle Verbindung von Familie und Beruf, setzen dieser Solidarität auch objektive Grenzen. Verwandte mit der Führung eines Erwachsenenschutzmandats zu beauftragen oder der Betreuung einer hilfsbedürftigen Person zu beauftragen, kann jedoch in gewissen Fällen auch als problematisch erscheinen. Die wichtigsten Gründe, die dagegen sprechen, sind die mit verwandtschaftlichen Beziehungen verbundenen emotionalen – positiven und konflikthaften – Bindungen, welche eine ungenügende Distanz zum Geschehen bewirken und Verwandte daran hindern können, sachgerechte und im Interesse der verbeiständeten Person liegende Entscheidungen zu treffen. Der "gekränkte Familienstolz" könnte Verwandte dazu verleiten, die tatsächlichen Schwierigkeiten der betreuten Person zu bagatellisieren und ihr nicht die nötige Betreuung zukommen zu lassen. Die gleiche Ausgangslage könnte andererseits auch dazu führen, dass die betreute Person besonders hart angefasst wird und von ihr Leistungen verlangt werden, die sie aufgrund ihrer Schwäche nicht erbringen kann. Auch handfeste Interessenkonflikte zwischen verwandten Betreuungspersonen und der betreuten Person können deren Wohl beeinträchtigen. Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn erwachsene Nachkommen behördliche Massnahmen für ihre betagten Eltern übernehmen und es an der nötigen persönlichen Fürsorge fehlen lassen, weil sie offen oder im Geheimen die Schmälerung des zu erwartenden Nachlasses befürchten (vgl. dazu Christoph Häfeli, Private Mandatsträger [Prima] und Angehörige als Beistand, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE], 3/2015, S. 206; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 9. September 2015 E. 2.3). 7.4.1 Vorliegend kann nicht übersehen werden, dass die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne nicht gleichlaufend sind. Gemäss den Ausführungen der Beirätin habe C.____ versucht, eine Schenkung von der Mutter zu erwirken, um auf ihrem Grundstück bauen zu können. Über Eigenkapital für den Bau eines Hauses habe er nicht verfügt. Die Beschwerdeführerin habe ein entsprechendes Baugesuch unterzeichnet, wogegen die Gemeinde aufgrund der fehlenden Zustimmung der Beirätin bzw. der Vormundschaftsbehörde Einsprache erhoben habe. Gemäss ihren Ausführungen habe sie als Beirätin einen Antrag auf Ablehnung des Bauprojekts gestellt, und zwar insbesondere deshalb, weil der Sohn bereits ein Darlehen in der Höhe von Fr. 175‘000.-- bezogen, die Zinsen dafür jedoch nur schleppend bezahlt habe. Genehmigt worden sei in der Folge ein Baurechtsvertrag, mit welchem der Sohn das Land überbauen konnte, dafür aber Baurechts- und Darlehenszinsen (für das von der Mutter bezogene Kapital von Fr. 400‘000.--) zu zahlen hatte (vgl. Beiratschaftsbericht vom 31. Dezember 2012) und auch noch zu zahlen hat. Darüber hinaus geht aus den Verfahrensakten hervor, dass die Beschwerdeführerin ihrem älteren Sohn die aus früheren Darlehen resultierenden Zinsen erlassen hat. Ferner ist aktenkundig, dass zwischen der Beiständin und dem Sohn Differenzen betreffend die Höhe der noch ausstehenden Baurechtszinsen besteht. Es kann somit nicht von der Hand gewiesen werden, dass ein Interessenkonflikt zwischen der Beschwerdeführerin und C.____ herrscht. Dieser vorherrschende Interessenkonflikt wird zudem dauerhaft sein, da die Rückzahlung der Darlehenszinsen noch mehrere Jahre dauern wird. Weiter lässt sich anhand der Verfahrensakten feststellen, dass die familiäre Situation in der Vergangenheit sehr konfliktbeladen war, und zwar gerade weil die Beschwerdeführerin mehrfach übervorteilt worden ist (vgl. Beiratschaftsbericht vom 31. Dezember 2006). Auch wenn sich die Beziehung zwischen den Söhnen und der Beschwerdeführerin seit einigen Jahren verbessert hat (vgl. Beiratschaftsbericht vom 31. Dezember 2008), ist dieser Umstand im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beachten. Aus den vorgenannten Gründen erscheint eine Unterstützung der Beschwerdeführerin durch C.____ von vornherein als ungenügend im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Da auch der jüngere Bruder Darlehen von der Beschwerdeführerin erhalten hat, treffen die vorstehenden Ausführungen auch auf ihn zu, weshalb auch er sich nicht als Beistand eignet. Demzufolge ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Ernennung der Söhne als Beistandspersonen ausser Betracht fällt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, aus welchen Gründen die eingesetzte Beiständin persönlich und/oder fachlich ungeeignet wäre. Sie ist seit mehreren Jahren eingesetzt und es wurde nie ein Wechsel der Mandatsperson beantragt. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden. 7.4.2 Mit der vorliegenden Beschwerde bzw. mit dem Vorsorgeauftrag bevollmächtigte die Beschwerdeführerin für den Fall eines Interessenkonflikts zwischen ihr und ihren Söhnen die Rechtsanwälte Baader. Damit hat sie Letztere als Ersatzbeistände (vgl. Art. 403 ZGB) bestimmt. Eine Beurteilung dieses Antrags bzw. dieser Anordnung im Vorsorgeauftrag erübrigt sich, da die Söhne nicht als Beistände einzusetzen sind und weder aus den Verfahrensakten noch aus der entsprechenden Annahmeerklärung vom 8. Dezember 2015 der Rechtsanwälte Baader hervorgeht, dass damit gegebenenfalls auch eine ordentliche Beistandschaft beabsichtigt worden wäre. 8. Zusammenfassend erhellt aus den vorstehenden Erwägungen, dass für den vorliegend beschriebenen Schwächezustand der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft mit den verfügten Aufgabenbereichen unumgänglich ist. Damit wird der Schwächezustand der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise aufgefangen. Davon, dass auch mildere Massnahmen zielführend sein könnten und diese Massnahme unverhältnismässig wäre, kann gestützt auf die vorstehenden Ausführungen keine Rede sein. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zulasten der unterlegenen Beschwerdeführerin und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin